Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den bisherigen Anspruch für gesetzlich Versicherte auf Kryokonservierung bei einer potenziell keimzellschädigenden Behandlung entsprechend seines gesetzlichen Auftrags ergänzt: Zusätzlich zu Ei- oder Samenzellen kann nun auch Eierstockgewebe entnommen und in flüssigem Stickstoff eingefroren werden. 

Zu einer Keimzellschädigung kann es beispielsweise bei einer Strahlentherapie kommen. Für junge Frauen ab der ersten Regelblutung sowie für ältere Frauen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr gibt es künftig mit der Kryokonservierung von Eierstockgewebe eine weitere medizinische Option, um eine spätere Schwangerschaft zu ermöglichen.

Dies ist vor allem für diejenigen Patientinnen relevant, bei denen eine hormonelle Stimulation der Eierstöcke – als fester Bestandteil der Behandlung vor der Eizellentnahme – nicht möglich ist, beispielsweise weil die Therapie der Grunderkrankung sofort beginnen muss. 

Geht mit einer medizinischen Behandlung das Risiko einer Keimzellschädigung einher, werden die Erkrankten darüber aufgeklärt. Zudem informiert die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darüber, dass vor diesem Hintergrund eine Kryokonservierung von Ei- beziehungsweise Samenzellen oder von Eierstockgewebe genutzt werden könnte.

Kommt dies grundsätzlich in Frage, wird die Patientin oder der Patient ausführlich zu den verschiedenen Optionen für eine Kryokonservierung von Keimzellen und Keimzellgewebe in ihrem konkreten Fall sowie zu Risiken, Erfolgsaussichten und Kontraindikationen aufgeklärt und beraten. 

Der G-BA setzt hier eine umfassende Beratung von Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ voraus. Zudem sind die Qualifikationsanforderungen der Fachärztinnen und Fachärzte, die für die Entnahme berechtigt sind, auf unterschiedliche Patientinnengruppen zugeschnitten. Dabei wird nach körperlicher Entwicklung und Alter unterschieden.

Keinen Beschluss hat der G-BA für ganz junge Mädchen getroffen, bei denen die Regelblutung noch nicht eingesetzt hat. Hier ist derzeit wegen der als experimentell einzustufenden Studienlage unklar, ob sich das zugehörige medizinisch-wissenschaftliche Konzept zur Kryokonservierung von Eierstockgewebe und einer anschließenden Schwangerschaft auf diese Gruppe übertragen lässt und welche besonderen Anforderungen an die Leistungserbringer zu stellen wären.

Bevor die Leistungen zur Kryokonservierung von Eierstockgewebe von Fachärztinnen und Fachärzten erbracht und abgerechnet werden können, sind noch folgende Schritte notwendig:

 Der Beschluss des G-BA kann erst nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und in Kraft treten. Anschließend muss der sogenannte Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – noch über die Höhe der ärztlichen Vergütung entscheiden. Hierfür hat er maximal sechs Monate Zeit. 

 

Weitere Informationen zum Beschluss unter:

www.g-ba.de/beschluesse/5594/