Wenn ein Praxisinhaber stirbt, sind Streit unter den Erben, Probleme bei der Praxisorganisation und -fortführung sowie der Untergang der Praxis keine zwingenden Folgen. Praxisinhaber, denen am Erhalt ihrer Praxis über den Tod hinaus gelegen ist und denen die Interessen der Erben nicht gleichgültig sind, können einige Vorkehrungen für den Todesfall treffen – auch vertraglich. Dieser Beitrag zeigt, welche.