Eine Frau, bei der im Mammografie-Screening vermeidbar fehlerhaft ein abklärungsbedürftiger Befund übersehen wurde, verklagte erfolgreich die programmverantwortliche Ärztin (PVÄ). Deren Berufshaftpflichtversicherung wollte sich nun ihrerseits bei den beiden anderen Befunderinnen, die im fraglichen Zeitpunkt formal noch unter Supervision standen, obwohl sie kurze Zeit danach die Voraussetzungen erfüllten, im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs schadlos halten. Denn beide Befunderinnen hatten die Aufnahmen als unauffällig eingestuft, die eine als BIRADS 1 (Normalbefund), die andere als BIRADS 2 (gutartige Läsion). Die PVÄ wiederum bestätigte dies und teilte der Frau mit, es sei kein Hinweis auf Brustkrebs gefunden worden.