Ärzte dürfen Hilfsmittel ab sofort auch per Videosprechstunde und nach Telefonkontakt verordnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist kürzlich ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten.
Für die ärztliche Verordnung per Videosprechstunde und nach telefonischem Kontakt hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Hilfsmittel-Richtlinie mehrere Voraussetzungen festgelegt. Demnach muss der Arzt den Patienten und seinen Gesundheitszustand bereits aus unmittelbar persönlicher Behandlung kennen – einschließlich funktioneller/struktureller Schädigungen und alltagsrelevanter Einschränkungen der Aktivitäten und Teilhabe. Auch darf die Erkrankung eine solche Verordnung nicht ausschließen.
Die Verordnung per Video oder nach Telefonkontakt ist nicht auf Folgeverordnungen beschränkt und durch eine ärztliche Kollegin oder einen ärztlichen Kollegen möglich, sofern gemeinsam auf die Patientendokumentation zugegriffen wird. Die Authentifizierung der Patienten ist in jedem Fall sicherzustellen. Nach der Verordnung per Video oder Telefon ist es erforderlich, dem Patienten das Hilfsmittel-Rezept (Muster 16) zuzusenden. Um die Abrechnung der Kosten zu ermöglichen, hat der Bewertungsausschuss die im EBM vorhandene Kostenpauschale 40128 (Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einer Verordnung an den Patienten) mit Wirkung zum 1. Juli 2025 angepasst.
Es wurde außerdem klargestellt, dass sich Ärztinnen und Ärzte bei der Verordnung von Hilfsmitteln nicht auf Formular 16 beschränken müssen. Sie dürfen konkretisierende Unterlagen beilegen, sofern diese für die Genehmigung der Krankenkassen oder Begutachtung des Medizinischen Dienstes hilfreich sein können.
Quelle: KBV