Die ärztliche Bescheinigung einer Fehlgeburt erfolgt ab 1. Januar auf dem geänderten Formular 9. Dieses wird bislang nur bei Frühgeburten oder einer Behinderung des Kindes verwendet. Praxen sollten rechtzeitig neue Vordrucke bestellen, denn das aktuelle Formular 9 ist nur noch bis 31. Dezember gültig.
Erleiden Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, haben sie seit 1. Juni Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zum Nachweis der Fehlgeburt gegenüber den Krankenkassen und auch gegenüber den Arbeitgebern zur Durchsetzung des Beschäftigungsverbotes hatten die KBV und der GKV-Spitzenverband eine Übergangsbescheinigung vereinbart. Diese wird zum 1. Januar durch das Formular 9 abgelöst, das entsprechend angepasst wurde. Es heißt nun „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“.
Auf dem geänderten Formular 9 geben Ärztinnen und Ärzte das Datum der Fehlgeburt an sowie die Schwangerschaftswoche, in der sich die Frau mindestens befand.
Bei den Angaben zur Frühgeburt ist Buchstabe c) entfallen. Nach der jüngsten Anpassung des Mutterschutzgesetzes gilt für eine Frau nach einer Totgeburt grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen. Die Notwendigkeit der ärztlichen Bescheinigung einer Totgeburt zur Beanspruchung der verlängerten Schutzfrist nach der Entbindung beziehungsweise für die Gewährung des verlängerten Mutterschaftsgeldes entfällt somit.
Auf der Rückseite des Formulars wurden die für den Antrag auf Auszahlung des Mutterschaftsgeldes beziehungsweise die Verlängerung der Schutzfrist aufgrund der Behinderung des Kindes erforderlichen Angaben angepasst.
Für das neue Formular 9 gilt eine Stichtagsregelung: Bisher verwendete Vordrucke dürfen ab dem 1. Januar nicht aufgebraucht werden. Praxen sollten rechtzeitig neue Vordrucke bestellen. Die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen müssen ihre Verordnungssoftware für die Blankoformularbedruckung bis zum 1. Januar anpassen. Auch die Übergangsbescheinigung zum Nachweis einer Fehlgeburt verliert am 31. Dezember ihre Gültigkeit.









